Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Veranstaltungen
Landhaus Odaia, Gaubüttelbrunner Str. 17 in 97232 Giebelstadt OT Sulzdorf vertreten durch Inhaberin Claudia Haaf
A. Vertragsschluss, Vorbereitung und Abrechnung der Veranstaltung
§1
(1) Der Vertrag über Nutzung und Service des Landhauses Odaia kommt durch die schriftliche Erklärung beider Parteien zustande. Mit Vertragsabschluss erkennt der Veranstalter diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
(2) Diese AGB gelten für die Nutzung des Landhauses Odaia für die vereinbarte Veranstaltung und alle damit in Zusammenhang stehenden Leistungen.
(3) Der Veranstalter ist durch den Vertrag ausschließlich selbst berechtigt. Mehrere Veranstalter haften gesamtschuldnerisch.
(4) Die Geltung eigener AGB des Veranstalters wird nicht vereinbart, es gelten ausschließlich die AGB des Landhauses Odaia.
§2
(1) Die zu erwartende Personenzahl ist bei Festlegung des Arrangements/Buffets/Menüs schriftlich anzugeben. Änderungen der Personenzahl sind grundsätzlich bis 10 Tage vorher möglich. Die endgültige Personenzahl ist ebenfalls schriftlich 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn vom Veranstalter dem Landhaus Odaia mitzuteilen. Diese Personenzahl ist Berechnungsgrundlage für die Endabrechnung und bindend für die Rechnungsstellung.
(2) Babys ohne Sitzplatzanspruch sind frei, Kinder bis 3 Jahre zahlen 20% und Kinder von 4-11 Jahren zahlen 60% vom Buffet- bzw. Menüpreis.
§3
(1) Das Landhaus ist berechtigt, eine Anzahlung über 750,00 € mit Vertragsunterzeichnung zu verlangen. Eine weitere Teilzahlung in Höhe von 50% der voraussichtlichen Gesamtrechnung wird 21 Tage vor der Veranstaltung fällig. Berechnungsgrundlage ist hierbei die bis zu diesem Zeitpunkt gemeldete Personenzahl und der vereinbarte Pauschal- bzw. Menü-/ Buffetpreis pro Person. Das Landhaus Odaia erstellt hierzu rechtzeitig vorher eine entsprechende Anzahlungsaufforderung. Die Restsumme / Endbetrag wird durch Rechnungsstellung spätestens 7 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug von Skonto fällig.
(2) Der Veranstalter kommt im Fall der Nichtzahlung jeweils 14 Tage nach dem Zugang einer Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
(3) Kommt der Veranstalter in Verzug, so ist das Landhaus Odaia berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens oder der auerordentliche Kündigung nach § 10 bleiben vorbehalten. Nach Verzugseintritt hat der Veranstalter ferner die Kosten für Mahnschreiben in Höhe von jeweils 5,00 € zu erstatten.
(4) Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Veranstalter nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Veranstalter uneingeschränkt berechtigt.
B. Durchführung der Veranstaltung
§4
(1) Die Versicherung von mitgebrachten Gegenständen obliegt dem Veranstalter. Für beschädigte oder abhanden gekommene Gegenstande übernimmt das Landhaus Odaia grundsätzlich keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seiner Mitarbeiter.
(2) Mitgebrachtes Veranstaltungszubehör oder Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Zur Vermeidung möglicher Schäden müssen Aufstellung, Installation bzw. Anbringung im Vorfeld der Veranstaltung mit dem Landhaus Odaia abgestimmt werden.
(3) Mitgebrachte Gegenstände und Materialien sind nach Ende der Veranstaltung wieder restlos zu entfernen. Andernfalls kann das Landhaus Odaia diese auf Kosten des Veranstalters entfernen und lagern oder entsorgen.
§5
(1) Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist grundsätzlich nicht gestattet. In den im Folgenden genannten Ausnahmefällen geschieht dies ausschließlich auf eigene Gefahr des Veranstalters.
(2) Abweichungen bedürfen einer vorherigen schriftlichen Anzeige durch den Veranstalter und schriftlicher Zustimmung vorab durch das Landhaus Odaia. Dazu wird ein Gedeckpreis bzw. Korkgeld erhoben. Der Veranstalter trägt die volle Verantwortung für jegliche mitgebrachte Speisen und Getränke und stellt das Landhaus Odaia insoweit von jeder Inanspruchnahme, auch durch Dritte, bereits heute frei.
(3) Das Landhaus Odaia schließt jegliche Haftung hinsichtlich etwaiger nachteiliger gesundheitlicher Folgen beim Veranstalter und/oder Gästen bei seiner Veranstaltung, etwa wegen der Zutaten (z. B. Unverträglichkeit hinsichtlich eines Nahrungsmittels und/oder seiner Bestandteile) oder wegen des Zustandes der mitgebrachten Lebensmittel (etwa mangelnde Lebensmittelhygiene, Befall mit Keimen) ausdrücklich aus.
(4) Der Umgang mit Lebensmitteln unterliegt strengen gesetzlichen Bestimmungen. Sollte der Veranstalter dennoch in Ausnahmefällen wünschen, übrig gebliebene Mengen von Speisen/einzelne Speisen nach dem Betrieb des Landhaus Odaia mitzunehmen, geschieht dies auf eigene Gefahr. Das Landhaus Odaia schließt jegliche Haftung wegen etwaiger nachteiliger gesundheitlicher Folgen, die beim Veranstalter selbst oder bei Dritten auftreten, an die der Veranstalter diese Speisen weiterreicht, ausdrücklich aus. Der Veranstalter stellt das Landhaus Odaia bereits heute von jeder Inanspruchnahme, auch durch Dritte, frei.
§6
(1) Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist nicht erlaubt.
(2) Für Veranstaltungen an Dritte zu zahlende Gebühren (z. B. GEMA, etc.) hat der Veranstalter unmittelbar an den Gläubiger zu entrichten.
(3) Dezente Hintergrundmusik im Außenbereich ist bis 22.00 Uhr möglich. Danach werden als Tanz- und Musikräumlichkeiten der Gewölbekeller oder der Große Salon bereitgehalten.
§7
Veranstaltungen enden in der Regel um 0.00 Uhr. Solange nichts anderes vereinbart ist, fällt für die Zeit ab 0.00 Uhr eine Gebühr von 90,00 €, ab 1.00 Uhr 120,00 € und ab 2.00 Uhr 150,00 € pro Verlängerungsstunde inkl. Servicepersonal an. Diese Mehrkosten werden in der Rechnung entsprechend ausgewiesen. Der Veranstalter gibt durch seine Zustimmung zur Veranstaltungsverlängerung gleichfalls sein Einverständnis zur Zahlung der Mehrkosten. Als Zustimmung gilt auch, wenn die Veranstaltung stillschweigend über 0.00 Uhr hinaus fortgesetzt wird. Sperrstunde ist 3.00 Uhr.
§8
(1) Für Schäden, grobe Verschmutzung oder Verluste an Einrichtung oder Inventar, (z. B. Schäden an Räumlichkeiten, Verlust von Dekorationsgegenständen, etc.), die während der Vertragsdauer eintreten, haftet der Veranstalter in vollem Umfang. Die Haftung entfällt, sofern der Schaden im Verantwortungsbereich des Landhauses Odaia liegt, was jeweils vom Kunden nachzuweisen ist.
(2) Vom Veranstalter oder seinen Gästen zurückgelassener Müll wird je nach Volumen immer auf seine Kosten entsorgt.
(3) Für achtlos auf dem und um das Gelände des Landhauses Odaia (auch öffentliche Verkehrsflächen) weggeworfene Gegenstände, Flaschen, kaputte Gläser, Restabfälle oder sonstige Verunreinigungen wird eine Reinigungs- und Entsorgungspauschale in Höhe von 100,00 € zzgl. MWST erhoben.
C. Vertragsbeendigung
§9
(1) lm Falle höherer Gewalt (Brand, Streik, etc.) kann das Landhaus Odaia vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus ist das Landhaus Odaia berechtigt, jederzeit das Vertragsverhältnis zu beenden, wenn der Ruf sowie die Sicherheit des Landhaus Odaia gefährdet sind.
(2) Ein Schadensersatzanspruch des Veranstalters besteht im Fall des berechtigten Rücktritts des Landhauses Odaia nicht.
§ 10
(1) Das Landhaus Odaia kann den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn
a) der Veranstalter mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Zahlung in Verzug gekommen ist,
b) durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu
befürchten ist oder die Veranstaltung gegen geltende Gesetze verstößt,
c) der Veranstalter seinen Verpflichtungen in einem solchen Maße nicht nachkommt, insbesondere die Hausordnung so nachhaltig verletzt, dass dem Landhaus Odaia die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann,
d) der Veranstalter die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht oder,
e) der Veranstalter einer von ihm übernommenen wesentlichen vertraglichen Verpflichtung trotz
Abmahnung in Textform nicht nachkommt,
(2) In diesen Fällen gelten die pauschalierten Schadensersatzregelungen des § 11 entsprechend.
(3) Ein Schadensersatzanspruch des Veranstalters besteht im Fall der berechtigten außerordentlichen Kündigung durch das Landhauses Odaia nicht.
§ 11
Bei einem Vertragsrücktritt durch den Veranstalter werden dem Veranstalter die geleistete Anzahlung als Bearbeitungsgebühr und pauschal in Rechnung gestellt:
bis 6 Monate vorher 50% des zu erwarteten Umsatzes
bis 3 Monate vorher 65% des zu erwarteten Umsatzes
bis 1 Monat vorher 80 % des zu erwarteten Umsatzes
danach fallen 100 % des zu erwarteten Umsatzes an
Berechnungsgrundlage des Vertragsgegenstandes ist die bis zu diesem Zeitpunkt gemeldete Personenzahl und der vereinbarte Arrangementpreis pro Person. Sollte ein Arrangement ohne Getränkepauschale gebucht worden sein, kommt ein entgangener Getränkeumsatz von 25,00 € zu dem vereinbarten Arrangementpreis hinzu. Die Rücktrittspauschale vermindert sich entsprechend, wenn der Veranstalter nachweist, dass dem Landhaus Odaia ein geringerer Schaden und Verdienstausfall entstanden ist. Für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Zugang der Erklärung beim Landhaus Odaia maßgeblich.
Um das Risiko dieser Kosten zu minimieren, werden für den Fall einer Stornierung auch Versicherungen im Internet angeboten.
D. Weitere Regelungen
§ 12
(1) Erfüllungs- und Zahlungsort sowie Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist GiebeIstadt.
(2) Besondere Vereinbarungen zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Alle nach Abschluss dieses Vertrages noch zu treffenden Nebenabreden bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. lm Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand Mai 2024