AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Veranstaltungen

Landhaus Odaia, Gaubüttelbrunner Str. 17 in 97232 Giebelstadt OT Sulzdorf
vertreten durch Inhaberin Claudia Haaf

A. Vertragsschluss, Vorbereitung und Abrechnung der Veranstaltung

§ 1
(1) Der Vertrag über Nutzung und Service des Landhauses Odaia kommt durch die schriftliche
Erklärung beider Parteien zustande. Mit Vertragsabschluss erkennt der Veranstalter diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
(2) Diese AGB gelten für die Nutzung des Landhauses Odaia für die vereinbarte Veranstaltung
und alle damit in Zusammenhang stehenden Leistungen.
(3) Der Veranstalter ist durch den Vertrag ausschließlich selbst berechtigt. Mehrere Veranstalter
haften gesamtschuldnerisch.
(4) Die Geltung eigener AGB des Veranstalters wird nicht vereinbart, es gelten ausschließlich die
AGB des Landhauses Odaia.

§ 2
(1) Die zu erwartende Personenzahl ist bei Festlegung des Arrangements/Buffets/Menüs
schriftlich anzugeben. Änderungen der Personenzahl sind grundsätzlich bis 10 Tage vorher
möglich. Dies gilt für max. 15 % Abweichung von der ursprünglich bei Buchung des
Arrangements angemeldeten Personenzahl. Danach müssen wir leider 50 % des vereinbarten
Preises für nicht erschienene Personen in Rechnung stellen. Die endgültige Personenzahl ist
ebenfalls schriftlich 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn vom Veranstalter dem Landhaus Odaia
mitzuteilen. Diese Personenzahl ist Berechnungsgrundlage für die Endabrechnung und
bindend für die Rechnungsstellung.
(2) Babys ohne Sitzplatzanspruch sind frei, Kinder bis 3 Jahre zahlen 20% und Kinder von 4-11
Jahren zahlen 60% vom Buffet- bzw. Menüpreis.

§ 3
(1) Das Landhaus ist berechtigt, eine Anzahlung über 300,- € mit Vertragsunterzeichnung zu
verlangen. Eine weitere Teilzahlung in Höhe von 50% der voraussichtlichen Gesamtrechnung
wird 21 Tage vor der Veranstaltung fällig. Berechnungsgrundlage ist hierbei die bis zu diesem
Zeitpunkt gemeldete Personenzahl und der vereinbarte Pauschal- bzw. Menü-/ Buffetpreis
pro Person. Das Landhaus Odaia erstellt hierzu rechtzeitig vorher eine entsprechende
Anzahlungsaufforderung. Die Restsumme / Endbetrag wird durch Rechnungsstellung
spätestens 7 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug von Skonto fällig.
(2) Der Veranstalter kommt im Fall der Nichtzahlung jeweils 14 Tage nach dem Zugang einer
Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
(3) Kommt der Veranstalter in Verzug, so ist das Landhaus Odaia berechtigt, Verzugszinsen in
gesetzlicher Höhe zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens oder der
auerordentliche Kündigung nach § 10 bleiben vorbehalten. Nach Verzugseintritt hat der
Veranstalter ferner die Kosten für Mahnschreiben in Höhe von jeweils 5,00 € zu erstatten.
(4) Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten
sowie zur Aufrechnung ist der Veranstalter nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von
Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Veranstalter
uneingeschränkt berechtigt.

B. Durchführung der Veranstaltung

§ 4
(1) Die Versicherung von mitgebrachten Gegenständen obliegt dem Veranstalter. Für
beschädigte oder abhanden gekommene Gegenstande übernimmt das Landhaus Odaia
grundsätzlich keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seiner Mitarbeiter.
(2) Mitgebrachtes Veranstaltungszubehör oder Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen
Anforderungen zu entsprechen. Zur Vermeidung möglicher Schäden müssen Aufstellung,
Installation bzw. Anbringung im Vorfeld der Veranstaltung mit dem Landhaus Odaia
abgestimmt werden.
(3) Mitgebrachte Gegenstände und Materialien sind nach Ende der Veranstaltung wieder restlos
zu entfernen. Andernfalls kann das Landhaus Odaia diese auf Kosten des Veranstalters
entfernen und lagern oder entsorgen.

§ 5
(1) Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist grundsätzlich nicht gestattet. In den im
Folgenden genannten Ausnahmefällen geschieht dies ausschließlich auf eigene Gefahr des
Veranstalters.
(2) Abweichungen bedürfen einer vorherigen schriftlichen Anzeige durch den Veranstalter und
schriftlicher Zustimmung vorab durch das Landhaus Odaia. Dazu wird ein Gedeckpreis bzw.
Korkgeld erhoben. Der Veranstalter trägt die volle Verantwortung für jegliche mitgebrachte
Speisen und Getränke und stellt das Landhaus Odaia insoweit von jeder Inanspruchnahme,
auch durch Dritte, bereits heute frei.
(3) Das Landhaus Odaia schließt jegliche Haftung hinsichtlich etwaiger nachteiliger
gesundheitlicher Folgen beim Veranstalter und/oder Gästen bei seiner Veranstaltung, etwa
wegen der Zutaten (z. B. Unverträglichkeit hinsichtlich eines Nahrungsmittels und/oder seiner
Bestandteile) oder wegen des Zustandes der mitgebrachten Lebensmittel (etwa mangelnde
Lebensmittelhygiene, Befall mit Keimen) ausdrücklich aus.
(4) Der Umgang mit Lebensmitteln unterliegt strengen gesetzlichen Bestimmungen. Sollte der
Veranstalter dennoch in Ausnahmefällen wünschen, übrig gebliebene Mengen von
Speisen/einzelne Speisen nach dem Betrieb des Landhaus Odaia mitzunehmen, geschieht dies
auf eigene Gefahr. Das Landhaus Odaia schließt jegliche Haftung wegen etwaiger nachteiliger
gesundheitlicher Folgen, die beim Veranstalter selbst oder bei Dritten auftreten, an die der
Veranstalter diese Speisen weiterreicht, ausdrücklich aus. Der Veranstalter stellt das Landhaus
Odaia bereits heute von jeder Inanspruchnahme, auch durch Dritte, frei.

§ 6
(1) Das Abbrennen von Wunderkerzen und sonstigen Feuerwerkskörpern ist aufgrund von
Brandschutzbestimmungen nicht ohne behördliche Genehmigung erlaubt. Die für eine solche
Darbietung nötigen behördlichen Erlaubnisse (z. B. bei Feuerwerk, etc.) hat der Veranstalter
rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt auch die Einhaltung öffentlichrechtlicher
Auflagen und/oder sonstiger Vorschriften, sowie die volle Haftung der aus einer
solchen Darbietung entstehenden Schäden an Personen, Gebäuden oder Gegenständen. Das
Landhaus Odaia behält sich unabhängig von einer behördlichen Genehmigung eine
gesonderte Genehmigung vor.
(2) Für Veranstaltungen an Dritte zu zahlende Gebühren (z. B. GEMA, etc.) hat der Veranstalter
unmittelbar an den Gläubiger zu entrichten.
(3) Dezente Hintergrundmusik im Außenbereich ist bis 22.00 Uhr möglich. Danach werden als
Tanz- und Musikräumlichkeiten der Gewölbekeller oder der Große Salon bereitgehalten.

§ 7
Veranstaltungen enden in der Regel um 24.00 Uhr. Für die Zeit ab 24.00 Uhr fällt eine Gebühr von
85,00 € pro Verlängerungsstunde inkl. Servicekraft an. Diese Mehrkosten werden in der Rechnung
entsprechend ausgewiesen. Der Veranstalter gibt durch seine Zustimmung zur
Veranstaltungsverlängerung gleichfalls sein Einverständnis zur Zahlung der Mehrkosten. Als
Zustimmung gilt auch, wenn die Veranstaltung stillschweigend über 24.00 Uhr hinaus fortgesetzt
wird.

§ 8
(1) Für Schäden, grobe Verschmutzung oder Verluste an Einrichtung oder Inventar, (z. B. Schäden
an Räumlichkeiten, Verlust von Dekorationsgegenständen, etc.), die während der
Vertragsdauer eintreten, haftet der Veranstalter in vollem Umfang. Die Haftung entfällt,
sofern der Schaden im Verantwortungsbereich des Landhauses Odaia liegt, was jeweils vom
Kunden nachzuweisen ist.
(2) Vom Veranstalter oder seinen Gästen zurückgelassener Müll wird je nach Volumen immer auf
seine Kosten entsorgt.
(3) Für achtlos auf dem und um das Gelände des Landhauses Odaia (auch öffentliche
Verkehrsflächen) weggeworfene Gegenstände, Flaschen, kaputte Gläser, Restabfälle oder
sonstige Verunreinigungen wird eine Reinigungs- und Entsorgungspauschale in Höhe von
100,00 € zzgl. MWST erhoben.

C. Vertragsbeendigung

§ 9
(1) lm Falle höherer Gewalt (Brand, Streik, etc.) kann das Landhaus Odaia vom Vertrag
zurückzutreten. Darüber hinaus ist das Landhaus Odaia berechtigt, jederzeit das
Vertragsverhältnis zu beenden, wenn der Ruf sowie die Sicherheit des Landhaus Odaia
gefährdet sind.
(2) Ein Schadensersatzanspruch des Veranstalters besteht im Fall des berechtigten Rücktritts des
Landhauses Odaia nicht.

§ 10
(1) Das Landhaus Odaia kann den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn
a) der Veranstalter mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Zahlung in Verzug gekommen
ist,
b) durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung zu befürchten ist oder die Veranstaltung gegen geltende Gesetze verstößt,
c) der Veranstalter seinen Verpflichtungen in einem solchen Maße nicht nachkommt,
insbesondere die Hausordnung so nachhaltig verletzt, dass dem Landhaus Odaia die
Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann,
d) der Veranstalter die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht oder,
e) der Veranstalter einer von ihm übernommenen wesentlichen vertraglichen Verpflichtung
trotz Abmahnung in Textform nicht nachkommt,
(2) In diesen Fällen gelten die pauschalierten Schadensersatzregelungen des § 11 entsprechend.
(3) Ein Schadensersatzanspruch des Veranstalters besteht im Fall der berechtigten
außerordentlichen Kündigung durch das Landhauses Odaia nicht.

§ 11
Bei einem Vertragsrücktritt durch den Veranstalter werden dem Veranstalter pauschal in
Rechnung gestellt:
Bis 30 Personen:
bis 5 Monate vor dem gebuchten Termin fallen pauschal 300,00 € an
bis 3 Monate vorher 30% des zu erwarteten Umsatzes
bis 2 Monate vorher 50% des zu erwarteten Umsatzes
bis 1 Monat vorher 75% des zu erwarteten Umsatzes
danach fallen 90 % des zu erwarteten Umsatzes an
Ab 31 Personen:
bis 6 Monate vor dem gebuchten Termin fallen pauschal 300,00 € an
bis 4 Monate vorher 30% des zu erwarteten Umsatzes
bis 3 Monate vorher 50% des zu erwarteten Umsatzes
bis 1 Monat vorher 75% des zu erwarteten Umsatzes
danach fallen 90 % des zu erwarteten Umsatzes an
Berechnungsgrundlage des Vertragsgegenstandes ist die bis zu diesem Zeitpunkt gemeldete
Personenzahl und der vereinbarte Arrangementpreis pro Person. Die Pauschale vermindert sich
entsprechend, wenn der Veranstalter nachweist, dass dem Landhaus Odaia ein geringerer
Schaden und Verdienstausfall entstanden ist. Für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Zugang der
Erklärung beim Landhaus Odaia maßgeblich.
Um das Risiko dieser Kosten zu minimieren, werden für den Fall einer Stornierung auch
Versicherungen im Internet angeboten.

D. Weitere Regelungen

§ 12
(1) Erfüllungs- und Zahlungsort sowie Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag entstehenden
Streitigkeiten ist GiebeIstadt.
(2) Besondere Vereinbarungen zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Alle nach
Abschluss dieses Vertrages noch zu treffenden Nebenabreden bedürfen für ihre Wirksamkeit
der Schriftform.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder
nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. lm Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Veranstaltungen

Landhaus Odaia, Gaubüttelbrunner Str. 17 in 97232 Giebelstadt OT Sulzdorf
vertreten durch Inhaberin Claudia Haaf

A. Vertragsschluss, Vorbereitung und Abrechnung der Veranstaltung

§1
(1) Der Vertrag über Nutzung und Service des Landhauses Odaia kommt durch die schriftliche Erklärung beider Parteien zustande. Mit Vertragsabschluss erkennt der Veranstalter diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
(2) Diese AGB gelten für die Nutzung des Landhauses Odaia für die vereinbarte Veranstaltung und alle damit in Zusammenhang stehenden Leistungen.
(3) Der Veranstalter ist durch den Vertrag ausschließlich selbst berechtigt. Mehrere Veranstalter haften gesamtschuldnerisch.
(4) Die Geltung eigener AGB des Veranstalters wird nicht vereinbart, es gelten ausschließlich die AGB des Landhauses Odaia.

§2
(1) Die zu erwartende Personenzahl ist bei Festlegung des Arrangements/Buffets/Menüs schriftlich anzugeben. Änderungen der Personenzahl sind grundsätzlich bis 10 Tage vorher möglich. Die endgültige Personenzahl ist ebenfalls schriftlich 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn vom Veranstalter dem Landhaus Odaia mitzuteilen. Diese Personenzahl ist Berechnungsgrundlage für die Endabrechnung und bindend für die Rechnungsstellung.
(2) BabysohneSitzplatzanspruchsindfrei,Kinderbis3Jahrezahlen20%undKindervon4-11Jahren zahlen 60% vom Buffet- bzw. Menüpreis.

§3
(1) Das Landhaus ist berechtigt, eine Anzahlung über 750,00 € mit Vertragsunterzeichnung zu verlangen. Eine weitere Teilzahlung in Höhe von 50% der voraussichtlichen Gesamtrechnung wird 21 Tage vor der Veranstaltung fällig. Berechnungsgrundlage ist hierbei die bis zu diesem Zeitpunkt gemeldete Personenzahl und der vereinbarte Pauschal- bzw. Menü-/ Buffetpreis pro Person. Das Landhaus Odaia erstellt hierzu rechtzeitig vorher eine entsprechende Anzahlungsaufforderung. Die Restsumme / Endbetrag wird durch Rechnungsstellung spätestens 7 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug von Skonto fällig.
(2) Der Veranstalter kommt im Fall der Nichtzahlung jeweils 14 Tage nach dem Zugang einer Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
(3) Kommt der Veranstalter in Verzug, so ist das Landhaus Odaia berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens oder der außerordentliche Kündigung nach § 10 bleiben vorbehalten. Nach Verzugseintritt hat der Veranstalter ferner die Kosten für Mahnschreiben in Höhe von jeweils 5,00 € zu erstatten.
(4) Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Veranstalter nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Veranstalter uneingeschränkt berechtigt.


B. Durchführung der Veranstaltung

§4
(1) Die Versicherung von mitgebrachten Gegenständen obliegt dem Veranstalter. Für beschädigte oder abhanden gekommene Gegenstande übernimmt das Landhaus Odaia grundsätzlich keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seiner Mitarbeiter.
(2) Mitgebrachtes Veranstaltungszubehör oder Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Zur Vermeidung möglicher Schäden müssen Aufstellung, Installation bzw. Anbringung im Vorfeld der Veranstaltung mit dem Landhaus Odaia abgestimmt werden.
(3) Mitgebrachte Gegenstände und Materialien sind nach Ende der Veranstaltung wieder restlos zu entfernen. Andernfalls kann das Landhaus Odaia diese auf Kosten des Veranstalters entfernen und lagern oder entsorgen.

§5
(1) Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist grundsätzlich nicht gestattet. In den im Folgenden genannten Ausnahmefällen geschieht dies ausschließlich auf eigene Gefahr des Veranstalters.
(2) Abweichungen bedürfen einer vorherigen schriftlichen Anzeige durch den Veranstalter und schriftlicher Zustimmung vorab durch das Landhaus Odaia. Dazu wird ein Gedeckpreis bzw. Korkgeld erhoben. Der Veranstalter trägt die volle Verantwortung für jegliche mitgebrachte Speisen und Getränke und stellt das Landhaus Odaia insoweit von jeder Inanspruchnahme, auch durch Dritte, bereits heute frei.
(3) Das Landhaus Odaia schließt jegliche Haftung hinsichtlich etwaiger nachteiliger gesundheitlicher Folgen beim Veranstalter und/oder Gästen bei seiner Veranstaltung, etwa wegen der Zutaten (z. B. Unverträglichkeit hinsichtlich eines Nahrungsmittels und/oder seiner Bestandteile) oder wegen des Zustandes der mitgebrachten Lebensmittel (etwa mangelnde Lebensmittelhygiene, Befall mit Keimen) ausdrücklich aus.
(4) Der Umgang mit Lebensmitteln unterliegt strengen gesetzlichen Bestimmungen. Sollte der Veranstalter dennoch in Ausnahmefällen wünschen, übrig gebliebene Mengen von Speisen/einzelne Speisen nach dem Betrieb des Landhaus Odaia mitzunehmen, geschieht dies auf eigene Gefahr. Das Landhaus Odaia schließt jegliche Haftung wegen etwaiger nachteiliger gesundheitlicher Folgen, die beim Veranstalter selbst oder bei Dritten auftreten, an die der Veranstalter diese Speisen weiterreicht, ausdrücklich aus. Der Veranstalter stellt das Landhaus Odaia bereits heute von jeder Inanspruchnahme, auch durch Dritte, frei.

§6
(1) Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist nicht erlaubt.
(2) Für Veranstaltungen an Dritte zu zahlende Gebühren (z. B. GEMA, etc.) hat der Veranstalter
unmittelbar an den Gläubiger zu entrichten.
(3) DezenteHintergrundmusikimAußenbereichistbis22.00Uhrmöglich.DanachwerdenalsTanz-
und Musikräumlichkeiten der Gewölbekeller oder der Große Salon bereitgehalten.

§7
Mittagsveranstaltungen sind bis 17.00 Uhr begrenzt. Bei Abendveranstaltungen wird ab 0.00 Uhr ein Nachtzuschlag in Rechnung gestellt, den wir im Viertelstundentakt abrechnen. Die Stunde ab 0.00 Uhr wird mit 90,00 € berechnet, die Stunde ab 1.00 Uhr mit 120,00 € und die Stunde ab 2.00 Uhr mit 150,00 €. Hierbei sind die Personalkosten für unsere Servicekräfte eingeschlossen. Diese Mehrkosten werden in der Rechnung entsprechend ausgewiesen. Der Veranstalter gibt durch seine Zustimmung zur Veranstaltungsverlängerung gleichfalls sein Einverständnis zur Zahlung der Mehrkosten. Als Zustimmung gilt auch, wenn die Veranstaltung stillschweigend über 01.00 Uhr hinaus fortgesetzt wird.

§8
(1) Für Schäden, grobe Verschmutzung oder Verluste an Einrichtung oder Inventar, (z. B. Schäden an Räumlichkeiten, Verlust von Dekorationsgegenständen, etc.), die während der Vertragsdauer eintreten, haftet der Veranstalter in vollem Umfang. Die Haftung entfällt, sofern der Schaden im Verantwortungsbereich des Landhauses Odaia liegt, was jeweils vom Kunden nachzuweisen ist.
(2) Vom Veranstalter oder seinen Gästen zurückgelassener Müll wird je nach Volumen immer auf seine Kosten entsorgt.
(3) Für achtlos auf dem und um das Gelände des Landhauses Odaia (auch öffentliche Verkehrsflächen) weggeworfene Gegenstände, Flaschen, kaputte Gläser, Restabfälle oder sonstige Verunreinigungen wird eine Reinigungs- und Entsorgungspauschale in Höhe von 100,00 € zzgl. MWST erhoben.


C. Vertragsbeendigung

§9
(1) lm Falle höherer Gewalt (Brand, Streik, etc.) kann das Landhaus Odaia vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus ist das Landhaus Odaia berechtigt, jederzeit das Vertragsverhältnis zu beenden, wenn der Ruf sowie die Sicherheit des Landhaus Odaia gefährdet sind.
(2) Ein Schadensersatzanspruch des Veranstalters besteht im Fall des berechtigten Rücktritts des Landhauses Odaia nicht.

§ 10
(1) Das Landhaus Odaia kann den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn
a) der Veranstalter mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Zahlung in Verzug gekommen
ist,
b) durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung zu befürchten ist oder die Veranstaltung gegen geltende Gesetze verstößt,
c) der Veranstalter seinen Verpflichtungen in einem solchen Maße nicht nachkommt,
insbesondere die Hausordnung so nachhaltig verletzt, dass dem Landhaus Odaia die
Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann,
d) der Veranstalter die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht oder,
e) der Veranstalter einer von ihm übernommenen wesentlichen vertraglichen Verpflichtung
trotz Abmahnung in Textform nicht nachkommt,
(2) In diesen Fällen gelten die pauschalierten Schadensersatzregelungen des
§ 11 entsprechend.
(3) Ein Schadensersatzanspruch des Veranstalters besteht im Fall der berechtigten
außerordentlichen Kündigung durch das Landhauses Odaia nicht.

§ 11
Bei einem Vertragsrücktritt durch den Veranstalter werden dem Veranstalter pauschal in Rechnung gestellt:
Bis 30 Personen:
bis 5 Monate vor dem gebuchten Termin fallen pauschal 450,00 € an bis 3 Monate vorher 30% des zu erwarteten Umsatzes
bis 2 Monate vorher 50% des zu erwarteten Umsatzes
bis 1 Monat vorher 75% des zu erwarteten Umsatzes
danach fallen 90 % des zu erwarteten Umsatzes an

Ab 31 Personen:
bis 6 Monate vor dem gebuchten Termin fallen pauschal 750,00 € an bis 4 Monate vorher 30% des zu erwarteten Umsatzes
bis 3 Monate vorher 50% des zu erwarteten Umsatzes
bis 1 Monat vorher 75% des zu erwarteten Umsatzes
danach fallen 90 % des zu erwarteten Umsatzes an
Berechnungsgrundlage des Vertragsgegenstandes ist die bis zu diesem Zeitpunkt gemeldete Personenzahl und der vereinbarte Arrangementpreis pro Person. Die Pauschale vermindert sich entsprechend, wenn der Veranstalter nachweist, dass dem Landhaus Odaia ein geringerer Schaden und Verdienstausfall entstanden ist. Für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Zugang der Erklärung beim Landhaus Odaia maßgeblich.


D. Weitere Regelungen

§ 12
(1) Erfüllungs- und Zahlungsort sowie Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist GiebeIstadt.
(2) BesondereVereinbarungenzudiesemVertragsindnichtgetroffenworden.AllenachAbschluss dieses Vertrages noch zu treffenden Nebenabreden bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. lm Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.


Stand August 2023